B. Gerichtsentscheide 3549 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3549 Ehescheidung. Regelung der Schulden (Art. 166 und 210 ZGB). Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem entsprechenden Vertrag. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güterrechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden.