B. Gerichtsentscheide 3549 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3549 Ehescheidung. Regelung der Schulden (Art. 166 und 210 ZGB). Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem ent- sprechenden Vertrag. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güter- rechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Aus den Erwägungen: Vorliegend ist offensichtlich, dass bei beiden Ehegatten die Passi- ven die Aktiven übersteigen und sie deshalb einen Rückschlag erlei- den. Dieser ist nicht zu berücksichtigen (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Hinge- gen ist über die Schuldentragung und den Ersatzanspruch aus der Mobiliarverteilung zu entscheiden. Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem entsprechenden Vertrag. Haben sich die Ehegatten als Solidarschuld- ner verpflichtet, kann der Gläubiger auswählen, von wem er wie viel fordern will. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güterrechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Güterrechtlich bleibt ein Rückschlag nach Art. 210 Abs. 2 ZGB ausser Betracht. Jeder Ehegatte hat sein Defizit selbst zu tragen und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen es entstanden ist (Ur- teil des Obergerichtes Aargau vom 24. Januar 2006, in: FamPra 2006, S. 728). Aus dem Güterrecht ergibt sich kein Rechtstitel auf Beteili- gung an einem Passivsaldo (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kom- mentar, Bern 1992, N 19 zu Art. 210 ZGB). 61 B. Gerichtsentscheide 3550 Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemein- schaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachge- wiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden (Abs. 1) und im Falle der Ermächti- gung des anderen Gatten oder bei Dringlichkeit auch für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Abs. 2). Die Vertretungsordnung spielt je- doch nur während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten (FamPra 2006 S. 727). Muss ein Ehegatte für die von ihm gegenüber Dritten begründeten Unterhaltsschulden im Verhältnis unter den Ehe- gatten nicht aufkommen, kann er seinen Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen und auf diesem Weg den Ersatz seiner Auslagen erhalten. Solche Leistungen können allerdings nur für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (FamPra 2006 S. 727). Wurde die Grundlage der Forderung während der Ehe gelegt, läuft die Einjahres- frist ab dem Trennungsdatum und wurde sie nachher begründet, läuft sie ab diesem Zeitpunkt. KGer 11.01.2010 3550 Ehescheidung. Berufliche Vorsorge. Angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten der Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Verzinsung der angemessenen Entschädigung. Sachverhalt: Die Austrittsleistung der Appellantin bei der Pensionskas- se A & C AG betrug per 31. Oktober 2009 Fr. 7'330.20. Per 31. Juli 2010 ist sie auf Fr. 9'257.50 angewachsen. Diese hat die Ap- pellantin vollumfänglich während der Ehe erworben. Der Appellant verfügt seit seiner Pensionierung im Jahre 2006 über kein Pensionskassenguthaben mehr. Er hat sich die Austrittsleis- tung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 8'891.30 sowie sein Freizü- 62