Hingegen war dem Beschwerdeführer – er hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mittlerweile das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren überschritten – die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit, in der er nach den nachvollziehbaren und beweiskräftigen Angaben von Dr. X zu 50 % arbeitsfähig war, zumutbar. Dies unter der Voraussetzung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen, die vom Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit wohl zu treffen, aber durchaus zumutbar sind, zumal er nach eigenen Angaben schon früher wiederholt Aushilfen beschäftigte. […] VGer, 16.06.2010 60