Davon scheint auch die IV-Stelle ausgegangen zu sein, indem sie am 24. März 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen (zum damaligen Zeitpunkt) als unmöglich bezeichnete. Hingegen war dem Beschwerdeführer – er hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mittlerweile das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren überschritten – die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit, in der er nach den nachvollziehbaren und beweiskräftigen Angaben von Dr. X zu 50 % arbeitsfähig war, zumutbar.