auch kürzere Anstellungen in Frage kämen (Urteil BGer 9C.471/2007, E. 5.2). 3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2008 gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der vor- 59 B. Gerichtsentscheide 2291