Demgegenüber erkannte das Bundesgericht bei einem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 58jährigen und ungelernten Versicherten, dass diesem trotz funktioneller Einschränkungen eine 100 %- ige Arbeitstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar sei (Urteil BGer 9C.1043/2008, E. 3.3). Auch bei einem rund 63jährigen Versicherten bejahte es die Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, da die bisherige Tätigkeit als Bauleiter weiterhin zu 50 % zumutbar war und darin ein Umstellungsoder Einarbeitungsaufwand nicht zwingend anfallen würde, zumal Bauleitungsarbeiten Natur gemäss projektbezogen seien und deshalb