3.4 Demgegenüber erkannte das Bundesgericht bei einem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 58jährigen und ungelernten Versicherten, dass diesem trotz funktioneller Einschränkungen eine 100 %- ige Arbeitstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar sei (Urteil BGer 9C.1043/2008, E. 3.3).