Zum gleichen Ergebnis gelangte es im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die ohne Ausbildung als Haushälterin sowie – nach einem (ersten) Unfall – als Hauswart gearbeitet hatte und der nur noch eine leidensadaptierte Tätigkeit mit vielen Restriktionen zumutbar war (Urteil BGer 9C.437/2008, E. 4.3). Einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen bzw. relevanten Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verneinte das Bundesgericht auch im Fall eines im Verfügungszeitpunkt 64½- jährigen Versicherten, bei dem ein wesentlicher Teil der noch in Frage kommenden leichten, in Wechselpositionen ausführbaren Verwei-