und bei dem deshalb ein wesentlicher Teil der ihm noch zumutbaren leichten Arbeiten ausser Betracht fiel, entschied das Bundesgericht, dass das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor darstellt und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit deshalb nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer I.401/01, E. 4d). Zum gleichen Ergebnis gelangte es im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die ohne Ausbildung als Haushälterin sowie – nach einem (ersten) Unfall – als Hauswart gearbeitet hatte und der nur noch eine leidensadaptierte Tätigkeit mit vielen Restriktionen zumutbar war (Urteil BGer 9C.437/2008, E. 4.3).