nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind, beispielsweise von der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, dem absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch von der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, von der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang oder von der Anwendbarkeit der Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil BGer 9C.918/2008, E. 4.2.2). 3.3