Aus den Erwägungen: […] 3.2 Hinsichtlich der Frage, inwiefern es Versicherten, die kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter stehen, zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, wurde höchstrichterlich erkannt, dass dies nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist, wobei das subjektive Empfinden der versicherten Person für sich allein nicht massgebend sein kann, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt (Urteil BGer I.904/05, E. 2.2). Grundsätzlich gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Restarbeitsfähigkeit bei Versicherten ab dem