Im Fall eines Versicherten, der zum Zeitpunkt des Unfalls gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 64 Jahre und etwas mehr als fünf Monate alt war, erscheint die Annahme einer ausserhalb seiner bisherigen Tätigkeit liegenden leidensadaptierten Arbeit als unzumutbar, da er während mehr als 30 Jahren als Ofenbauer/Plattenleger tätig war und in dieser langen Zeit kaum bzw. keine anderweitig einsetzbaren beruflichen Fertigkeiten erworben haben dürfte. Zumutbar ist hingegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit, allenfalls flankiert durch geeignete organisatorische Massnahmen.