B. Gerichtsentscheide 2291 waltungssachen (bGS 233.3) beträgt der Gebührenrahmen für Verfü- gungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen kantonaler Amtsstellen Fr. 20.00 bis Fr. 5'000.00. 3.2 [die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht mangels gesetzli- cher Grundlage, sondern mangels Substantiierung eines spezifischen Kontrollaufwandes gutgeheissen] Hinzuzufügen ist, dass sich die Kon- trollkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG auf spezifische Tätigkeiten des Arbeitsinspektorats beziehen, die der Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 ff. EntsG dienen. Hingegen ist der Aufwand für die Ermittlung von Verletzungen der Meldepflicht kein solcher Kontrollaufwand, sondern ordentlicher Verwaltungsaufwand, der nach Art. 19 Abs. 1 VRPG dem fehlbaren Arbeitgeber auferlegt werden kann. VGer, 27.10.2010 2291 Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter stehenden Versicher- ten. Im Fall eines Versicherten, der zum Zeitpunkt des Unfalls gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung 64 Jahre und etwas mehr als fünf Monate alt war, erscheint die Annahme einer ausserhalb seiner bisherigen Tätig- keit liegenden leidensadaptierten Arbeit als unzumutbar, da er wäh- rend mehr als 30 Jahren als Ofenbauer/Plattenleger tätig war und in dieser langen Zeit kaum bzw. keine anderweitig einsetzbaren berufli- chen Fertigkeiten erworben haben dürfte. Zumutbar ist hingegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit, allenfalls flankiert durch geeignete organisatorische Massnahmen. Sachverhalt: Ein 1945 geborener Versicherter glitt Ende Januar 2008 auf einer Eisfläche aus und stürzte auf die linke Schulter. Zuvor hatte er wäh- rend 33 Jahren alleine eine Unternehmung im Platten- und Chemi- néebau betrieben, unter gelegentlichem Beizug von Aushilfen. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung Anfang Januar 2009 verweigerte ihm diese mit Verfügung von Ende 57 B. Gerichtsentscheide 2291 Juni 2009 eine Invalidenrente. In teilweiser Gutheissung der vom Ver- sicherten dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen In- validenrente ab 1. Januar 2009 erhobenen Beschwerde sprach ihm das Verwaltungsgericht eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2009 zu. Aus den Erwägungen: […] 3.2 Hinsichtlich der Frage, inwiefern es Versicherten, die kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter stehen, zumutbar ist, die Restarbeits- fähigkeit zu verwerten, wurde höchstrichterlich erkannt, dass dies nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen ist, wo- bei das subjektive Empfinden der versicherten Person für sich allein nicht massgebend sein kann, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt (Urteil BGer I.904/05, E. 2.2). Grundsätzlich gibt es keine bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach die Restarbeitsfähigkeit bei Versicherten ab dem 60. Altersjahr nicht mehr verwertbar ist (Urteil BGer 9C.370/2007, E. 4). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein an sich invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, wel- ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben- heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verblie- bene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer I.831/05, E. 4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstä- tigkeiten massgebend sind, beispielsweise von der Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, dem absehba- ren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch von der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, von der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang oder von der Anwendbarkeit der Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil BGer 9C.918/2008, E. 4.2.2). 3.3 Im Fall eines zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 64jährigen Versicherten, der in feinmotorischen Tä- tigkeiten über keine beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten verfügte 58 B. Gerichtsentscheide 2291 und bei dem deshalb ein wesentlicher Teil der ihm noch zumutbaren leichten Arbeiten ausser Betracht fiel, entschied das Bundesgericht, dass das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar- stellt und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit deshalb nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer I.401/01, E. 4d). Zum gleichen Ergebnis ge- langte es im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungser- lasses 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die ohne Ausbil- dung als Haushälterin sowie – nach einem (ersten) Unfall – als Haus- wart gearbeitet hatte und der nur noch eine leidensadaptierte Tätigkeit mit vielen Restriktionen zumutbar war (Urteil BGer 9C.437/2008, E. 4.3). Einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen bzw. rele- vanten Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verneinte das Bundesgericht auch im Fall eines im Verfügungszeitpunkt 64½- jährigen Versicherten, bei dem ein wesentlicher Teil der noch in Frage kommenden leichten, in Wechselpositionen ausführbaren Verwei- sungstätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten aufgrund der fehlen- den feinmotorischen Fertigkeiten und Erfahrung nicht mehr in Frage kam, sodass auch bei noch intakter subjektiver Bereitschaft zur Wie- dereingliederung die Neuanstellungschancen auf dem als ausgegli- chen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben waren, und dies selbst bei besseren Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung für den Fall einer nicht rechtsmissbräuchlichen verspäteten Anmeldung bei der Invalidenver- sicherung (Urteil BGer 9C.979/2009, E. 4 und 5). 3.4 Demgegenüber erkannte das Bundesgericht bei einem zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 58jährigen und ungelernten Versi- cherten, dass diesem trotz funktioneller Einschränkungen eine 100 %- ige Arbeitstätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar sei (Urteil BGer 9C.1043/2008, E. 3.3). Auch bei einem rund 63jährigen Versicherten bejahte es die Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätig- keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit, da die bisherige Tätigkeit als Bauleiter weiterhin zu 50 % zumutbar war und darin ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand nicht zwingend anfallen würde, zumal Bauleitungsarbeiten Natur gemäss projektbezogen seien und deshalb auch kürzere Anstellungen in Frage kämen (Urteil BGer 9C.471/2007, E. 5.2). 3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint im Fall des Beschwerdefüh- rers, der zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2008 gerade 63 Jahre alt geworden war und zum Zeitpunkt des Erlasses der vor- 59 B. Gerichtsentscheide 2291 liegend angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 64 Jahre und etwas mehr als 5 Monate alt war, die Annahme einer ausserhalb sei- ner bisherigen Tätigkeit liegenden leidensadaptierten Arbeit als un- zumutbar, da er während mehr als 30 Jahren als Ofenbau- er/Plattenleger tätig war und in dieser langen Zeit kaum bzw. keine anderweitig einsetzbaren beruflichen Fertigkeiten erworben haben dürfte. Davon scheint auch die IV-Stelle ausgegangen zu sein, indem sie am 24. März 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen (zum damaligen Zeitpunkt) als unmöglich bezeichnete. Hingegen war dem Beschwerdeführer – er hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mitt- lerweile das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren überschritten – die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit, in der er nach den nachvollziehbaren und beweiskräftigen Angaben von Dr. X zu 50 % arbeitsfähig war, zumutbar. Dies unter der Voraussetzung geeigneter organisatorischer Vorkehrungen, die vom Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit wohl zu treffen, aber durchaus zumutbar sind, zumal er nach eigenen Angaben schon früher wiederholt Aushilfen beschäftigte. […] VGer, 16.06.2010 60