waltungssachen (bGS 233.3) beträgt der Gebührenrahmen für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen kantonaler Amtsstellen Fr. 20.00 bis Fr. 5'000.00. 3.2 [die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht mangels gesetzlicher Grundlage, sondern mangels Substantiierung eines spezifischen Kontrollaufwandes gutgeheissen] Hinzuzufügen ist, dass sich die Kontrollkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG auf spezifische Tätigkeiten des Arbeitsinspektorats beziehen, die der Kontrolle der Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 ff. EntsG dienen.