EntsG i.V.m. Art. 2 kV zum EntsG ist das Arbeitsinspektorat befugt, einem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Nach Art. 3 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gebühren in Ver- 56 B. Gerichtsentscheide 2291