Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen den bei der Beschwerdeführerin erhobenen Kontrollkostenanteil von Fr. 300.00. 3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG i.V.M. Art. 2 der regierungsrätlichen kV zum EntsG ist das kantonale Arbeitsinspektorat auch zuständig für die Kontrolle der gesetzlichen Arbeitssicherheitsvorschriften im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallverhütung (UVG; SR 832.20), der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) und der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c EntsG i.V.m.