Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der angefochtene Strafentscheid von einer weder gesetzes- noch verfassungskonform eingesetzten Verwaltungsbehörde und Rekursinstanz ergangen ist. Deshalb muss der vorliegend angefochtene Rekursentscheid jedenfalls hinsichtlich der der Beschwerdeführerin auferlegten Busse von Fr. 500.00 und der ihr für die Strafverfügung auferlegten Gebühr von Fr. 200.00 aufgehoben werden. 3. Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen den bei der Beschwerdeführerin erhobenen Kontrollkostenanteil von Fr. 300.00. 3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit.