O., N 2 zu Art. 69 KV, zur damals noch analog vorbehaltenen Zustimmung der Landsgemeinde). 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 5 der kV zum EntsG mit der dort abweichend zur StPO dem Arbeitsinspektorat zugewiesenen Strafkompetenz auch gegen Art. 69 KV verstösst. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der angefochtene Strafentscheid von einer weder gesetzes- noch verfassungskonform eingesetzten Verwaltungsbehörde und Rekursinstanz ergangen ist.