Soweit mit Art. 5 Abs. 1 kV zum EntsG abweichend zur StPO dem Arbeitsinspektorat die Strafkompetenz für Verwaltungsbussen bis Fr. 5'000.00 zugewiesen wurde, fehlt es an der erforderlichen Gesetzesgrundlage. Beim Gesetzesvorbehalt geht es vornehmlich um die Wahrung der Mitwirkungsrechte des Volkes bei der Gesetzgebung (vgl. Schoch, a.a.O., N 2 und 4 zu Art. 61 KV), und zwar insbesondere um die Mögbis lichkeit, das fakultative Referendum nach Art. 60 KV zu ergreifen, welches selbst bei einer Verordnung des Kantonsrates nach Art. 74 Abs. 2 KV nicht gegeben wäre (vgl. Schoch, a.a.O., N 2 zu Art.