ändern nichts daran, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Delegation einer Strafsache an eine ausserhalb der Strafjustiz stehende Verwaltungsbehörde einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. 2.7 Demzufolge hätte die Kompetenz des Arbeitsinspektorats, Sanktionen nach Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG zu verfügen, zwingend nur in einem formellen Gesetz begründet werden können. Soweit mit Art. 5 Abs. 1 kV zum EntsG abweichend zur StPO dem Arbeitsinspektorat die Strafkompetenz für Verwaltungsbussen bis Fr. 5'000.00 zugewiesen wurde, fehlt es an der erforderlichen Gesetzesgrundlage.