69 Abs. 4 KV BE). 2.5 Vorliegend ist demnach entscheidend, ob Art. 5 Abs. 1 kV zum EntsG mit der Begründung der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorats zur Erhebung von Verwaltungsbussen bis Fr. 5'000.00 eine grundsätzliche Frage der Behördenorganisation regelt oder ob dies lediglich eine Einzelheit der Verwaltungsorganisation darstellt (Kälin/Bolz, a.a.O., S. 439). Die Frage der Bedeutsamkeit eines Rechtsatzes bestimmt sich unter anderem danach, wie stark dieser Rechtssatz in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift (Jörg Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, Herisau 1996, N 6 zu Art. 69 KV). Eine Strafkompetenz für Bussen bis zu Fr. 5'000.00 wurde bisher