d dieser Bestimmung fallen darunter ausdrücklich auch die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden. Dabei kann die Konkretisierung der Zuständigkeiten in den Details zwar durchaus dem Verordnungsgeber überlassen werden; die Grundsätze der Behördenzuständigkeit sind jedoch durch den Gesetzgeber zu regeln (Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 141, zu dem mit Art. 69 KV AR identischen Art. 69 Abs. 4 KV BE).