Strafsachen begründete, allgemeine Zuständigkeit der Strafbehörde und -justiz in eigener Kompetenz abzuändern. Das Verwaltungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine solche Delegation ohne formell-gesetzliche Grundlage auch mit Art. 69 KV nicht zu vereinbaren ist: Art. 69 KV legt fest, dass alle grundlegenden und wichtigen Rechtsätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind. Gemäss lit. d dieser Bestimmung fallen darunter ausdrücklich auch die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden.