von Art. 1 StPO zu betrachten ist, die in die Gerichtsbarkeit des Kantons fällt. 2.4 Da die StPO als formelles Gesetz die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle an den Kanton verwiesene Strafsachen statuiert (Art. 1 Abs. 1), kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (zuletzt Entscheid vom 28. April 2010 i.S. R. und W.T. gegen Departement Volks- und Landwirtschaft) das Verhängen der erwähnten Verwaltungsbusse als echte Strafsache auf kantonaler Ebene nur gültig an das Arbeitsinspektorat delegiert sein, wenn dies wiederum ein formelles Gesetz so vorsehen würde.