Daher werden diese vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK auch erfasst (vgl. Isabelle Häner, Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeutung für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 19 ff.). Vorliegend kann nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls die in Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG vorgesehene Verwaltungsbusse pönalen Charakter aufweist, und deshalb als Strafsache i.S.v. von Art. 1 StPO zu betrachten ist, die in die Gerichtsbarkeit des Kantons fällt.