EntsG) ist die von den Kantonen dafür bezeichnete Stelle zuständig, die dort vorgesehenen Verwaltungsbussen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verfügen. 2.3 Die pönalen Verwaltungssanktionen gehören gemäss herrschender Lehre auch zu den „echten“, auf Vergeltung bzw. Spezialund Generalprävention abzielenden Strafen (vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, N 52 zu § 32 sowie Riedo/Niggli, Verwaltungsstrafrecht, Teil 2, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 52). Daher werden diese vom Anwendungsbereich von Art.