2.2 Die StPO ist für die Behandlung von Strafsachen anwendbar, welche in die Gerichtsbarkeit des Kantons fallen. Nach Bundesrecht (Art. 9 Abs. 2 i.V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG) ist die von den Kantonen dafür bezeichnete Stelle zuständig, die dort vorgesehenen Verwaltungsbussen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verfügen.