12 EntsG und der dort in lit. a mit Busse bis Fr. 40'000.00 bedrohten Zuwiderhandlungen gegen die Auskunftspflicht ist deshalb mangels Zuständigkeit ausgeschlossen. 2.1 Hinsichtlich der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorats, insbesondere Verwaltungsbussen nach Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG bis Fr. 5'000.00 zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 kV zum EntsG), ist von Amtes wegen zu prüfen, inwiefern die Delegation dieser Strafbefugnis an diese Amtsstelle nach Massgabe der bezeichneten kantonalen Verordnung mit Art. 1 StPO einerseits und Art. 69 KV anderseits zu vereinbaren ist.