Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum EntsG (nachfolgend kV zum EntsG; bGS 824.01; mit Änderung vom 24. Januar 2006) verfügt das kantonale Arbeitsinspektorat Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jedenfalls die strafrechtlichen Massnahmen nach Art. 12 EntsG, deren Verfolgung Art. 13 EntsG ebenfalls den Kantonen zuweist, in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 1 in Verbindung mit Art. 6 und 7 StPO fallen. Eine Beurteilung des vorliegend umstrittenen Sachverhaltes im Lichte der Strafnorm in Art. 12 EntsG und der dort in lit.