Sachverhalt: Nach einer Baustellenkontrolle verfügte das kantonale Arbeitsinspektorat gegenüber einer Arbeitgeberin mit Sitz in Deutschland eine Busse von Fr. 500.00 wegen Verstosses gegen die Meldebestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Entsendegesetz; EntsG; SR 823.20). Ferner wurden Gebühren von Fr. 200.00 und Kontrollkosten von Fr. 300.00 erhoben. Nach erfolgloser Anfechtung mit Rekurs, erhob die Arbeitgeberin Beschwerde beim Verwaltungsgericht.