Weil der Gestaltungsplan Sonnental für sein Plangebiet die Erschliessung regelt und insofern einem Baulinien- oder Quartierplan gleichkommt, wird die Gemeinde die Parzellen Nrn. 934- 37 in dessen Plangebiet einbeziehen müssen, aber sie wird sich dort zur Sicherstellung der auserwählten Zufahrt inhaltlich auf das Festlegen einer Baulinie oder dergleichen beschränken können. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Rekursund Genehmigungsentscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Gestaltungsplanes Sonnental an den Gemeinderat H. zurückzuweisen ist. Der Gemeinderat H. hat dafür zu sorgen, dass durch diesen Gestaltungsplan auch die Erschliessung der Parzel-