endgültig verloren gehen. Dies hätte – zumindest im Falle eines Scheiterns der Umfahrungsstrasse – zur Folge, dass ihre in der Bauzone gelegenen Grundstücke nicht mehr hinreichend erschlossen und keiner zonen- und vorschriftsgemässen Neuüberbauung zugeführt werden könnten. Einen derart einschneidenden Eingriff in ihr Eigentum haben die Beschwerdeführer nicht hinzunehmen. Deshalb ist 51 B. Gerichtsentscheide 2289