3.2 Einer rückwärtigen Erschliessung von Norden bzw. von der Burghaldenstrasse her, opponieren die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen zutreffend mit dem Argument, dass diese Zufahrt durch einen Bereich mit erheblicher Hochwassergefahr geführt werden müsste. Dieser Nachteil wurde allerdings am Augenschein vom Vertreter des kantonalen Wasserbauamtes dahingehend relativiert, dass eine Zufahrt von Norden her dann bewilligt werden könnte, wenn das Projekt so konzipiert würde, dass bei einem Hochwasser kein Rückstau resultiere.