50 B. Gerichtsentscheide 2289 als Alternative in Betracht kommen könnte, halten die Beschwerdegegner entgegen, dass sie ihre Gartenbaumaschinen einschliessen und das Werkhofgelände aus Sicherheitsgründen den Mietern der Beschwerdeführer nicht offen halten möchten. Ob dieses private Interesse, das öffentliche und private Interesse an einer hinreichenden Erschliessung auch der angrenzend in der Bauzone gelegenen Grundstücke zu überwiegen vermag, ist fraglich, und wird im Rahmen der nachfolgend als notwendig erkannten Interessenabwägung durch die Gemeinde noch zu beurteilen sein. 3.2