Diese Aussage des zuständigen Organs der Strassenbaupolizei kontrastiert mit der offenbar nicht näher abgeklärten Annahme des Gemeinderates, dass eine Erschliessung ab der Kantonsstrasse jederzeit möglich und zulässig wäre. Auch die Erwägungen des Departements Bau und Umwelt im angefochtenen Entscheid stehen in Widerspruch zu den Feststellungen dieser Amtsstelle und den am Augenschein im Bereich der St. Gallerstrasse tatsächlich angetroffenen Verhältnissen. Wenn das Departement Bau und Umwelt ohne Einschränkung davon ausgeht, es könne dort ohne weiteres über das Trottoir zu diesen Liegenschaften zugefahren werden, so steht dem in der Tat das grosse Verkehrsaufkommen, der dafür vor