Das heisst, selbst wenn die Beschwerdeführer allfällige Neubauten unter Wahrung des an Staatsstrassen geltenden Strassenabstandes erstellen wollten, können sie von der St. Gallerstrasse her ihre Grundstücke derzeit weder erschliessen noch dort mit den nötigen Abstellflächen versehen. Diese Aussage des zuständigen Organs der Strassenbaupolizei kontrastiert mit der offenbar nicht näher abgeklärten Annahme des Gemeinderates, dass eine Erschliessung ab der Kantonsstrasse jederzeit möglich und zulässig wäre.