3. Der Augenschein und insbesondere das Votum des für die Bewilligung von Zufahrten in die Staatsstrassen zuständigen Vertreters des kantonalen Tiefbauamtes haben zu Variante (1) ergeben, dass derzeit, weil der Strassenraum für Trottoir, Veloweg und als Stauraum für das Lichtsignal in Anspruch genommen werden muss, eine Bewilligung für eine Zufahrt ab der Staatsstrasse nicht in Aussicht steht. Das heisst, selbst wenn die Beschwerdeführer allfällige Neubauten unter Wahrung des an Staatsstrassen geltenden Strassenabstandes erstellen wollten, können sie von der St. Gallerstrasse her ihre Grundstücke derzeit weder erschliessen noch dort mit den nötigen Abstellflächen versehen.