Im Gestaltungsplanverfahren müsste dazu an geeigneter Lage der für eine hinreichende Zu- und Wegfahrt auch zu diesen Parzellen erforderliche Boden mit planerischen Mitteln vor einer Überbauung freigehalten werden. Mit dem strittigen Gestaltungsplan muss eine Erschliessung auch der überbauten Parzellen der Beschwerdeführer sichergestellt werden, es sei denn, diesen stünde tatsächlich anderweitig eine Zufahrt ins übergeordnete Strassennetz offen oder ihnen würde gleichzeitig anderswo Boden für eine hinreichende Zufahrt sichergestellt. 2.6 Aus der Lage der Parzellen Nrn. 934-937 zum Plangebiet gemäss Gestaltungsplan Sonnental, zur Staatsstrasse und zur 2006