Gesagten Anspruch darauf, dass die Gemeinde ihre in der Kernzone gelegenen Grundstücke zeit- und sachgerecht erschliesst. Das heisst im Rahmen des vorliegend strittigen Gestaltungsplanes, dass die Gemeinde dafür zu sorgen hat, dass die den überbauten Parzellen Nr. 934-37 nach heutigen Massstäben inhärente Wegnot lediglich, aber immerhin im Hinblick auf einen Abbruch der Altbauten und eine in der Folge zonen- und bauvorschriftskonforme Neuüberbauung behoben wird. Im Gestaltungsplanverfahren müsste dazu an geeigneter Lage der für eine hinreichende Zu- und Wegfahrt auch zu diesen Parzellen erforderliche Boden mit planerischen Mitteln vor einer Überbauung freigehalten werden.