Die Beschwerdeführer können sich aber auch für ihre nördlichen Grundstücksflächen unbestritten nicht auf eine früher bewilligte oder wenigstens dinglich gesicherte Zufahrt über die benachbarten Grundstücke berufen. Daher bleibt es im Rahmen der Bestandesgarantie dabei, dass der Weiterbestand und die Vermietung der vier älteren Mehrfamilienhäuser heute nur unter Inkaufnahme des Nachteils gewährleistet ist, dass sie nicht über eine heutigen Massstäben genügende Zufahrt und nicht über eine genügende Anzahl Abstellflächen auf eigenem Grund verfügen (da Feuerwehr und Sanität zur Not von der St. Gallerstrasse her zufahren können, sind die öffentlichen Interessen insofern gewahrt).