St. Gallerstrasse auch weiterhin benutzt werden, aber es kann mangels eines genügenden Strassenabstandes dort schon rein faktisch nicht auf eigene Abstellflächen zugefahren werden. Die Beschwerdeführer können sich aber auch für ihre nördlichen Grundstücksflächen unbestritten nicht auf eine früher bewilligte oder wenigstens dinglich gesicherte Zufahrt über die benachbarten Grundstücke berufen.