Da diese Altbauten den heutigen Bauvorschriften somit nicht entsprechen, aber ursprünglich zweifellos rechtmässig erstellt worden sind, ist ihr Weiterbestand, ihr Unterhalt und ihre zeitgemässe Erneuerung heute lediglich, aber immerhin noch im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet (Art. 94 BauG). Gestützt auf die Bestandesgarantie können die Hauszugänge ab der 48 B. Gerichtsentscheide 2289