Dieser Anschluss an die St. Gallerstrasse genüge, da die befahrbare Strasse nicht bis zum Grundstück oder gar zu jedem einzelnen Grundstück reichen müsse. Der Gemeinderat H. hält die Erschliessung im Wesentlichen deshalb als genügend, weil eine andere Zufahrt (ab der St. Gallerstrasse unter Einbezug der im Westen angrenzenden Parzelle Nr. 953) möglich wäre. 2.4 Für die Beurteilung der Erschliessungsverhältnisse ist vorab zu beachten, dass es im Gestaltungsplanverfahren nicht darum gehen kann, die Baureife der vor deutlich mehr als 30 Jahren überbauten Parzellen Nrn. 934-37 nachträglich nach heutigen Massstäben zu gewährleisten.