müsse für ihre Grundstücke im Gestaltungsplan eine Zufahrt ab der Burghaldenstrasse durch das Gestaltungsplangebiet offengehalten bzw. sichergestellt werden. Das Departement Bau und Umwelt verneint im angefochtenen Entscheid eine solche Wegnot im Wesentlichen mit der Begründung, dass die bestehende Erschliessung zu den überbauten Parzellen der Beschwerdeführer genüge, da mangels eines Halteverbotes über das bestehende Trottoir zumindest direkt zu den Hauszugängen mit Fahrzeugen zugefahren werden könne. Dieser Anschluss an die St. Gallerstrasse genüge, da die befahrbare Strasse nicht bis zum Grundstück oder gar zu jedem einzelnen Grundstück reichen müsse.