2.3 Die Beschwerdeführer leiten eine Wegnot daraus ab, dass ihre älteren, mehrheitlich zusammengebauten Häuser, welche alle in einem Abstand von wenig mehr als einem Meter an der St. Gallerstrasse stehen, von dort her weder über eine reguläre Zufahrt erreichbar sind noch über genügend Abstellflächen verfügen.