Wo eine solche Wegnot entstanden ist, sieht Art. 66 BauG deren Behebung auf dem Verfügungsweg durch den Gemeinderat vor. Dass der Gemeinderat für eine zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen hat (Art. 57 Abs. 1 BauG), bedingt, dass er erst recht im Rahmen seiner Erschliessungs- und Planungspflicht gehalten ist, beim Erlass eines Sondernutzungsplanes das Entstehen einer Wegnot auf benachbarten oder hinterliegenden Grundstücken möglichst zu verhindern. 47 B. Gerichtsentscheide 2289