Ein solcher Sondernutzungsplan muss einerseits für das damit bezeichnete Plangebiet eine hinreichende Erschliessung regeln; da das Bundesgericht aber seit jeher verlangt, dass eine Wegnot in erster Linie mit raumplanerischen und nicht mit zivilrechtlichen Mitteln zu beheben ist (vgl. BGE 121 I 70), muss das Plangebiet so abgegrenzt und die mit Baulinien sicherzustellende Erschliessung so festgelegt werden, dass auf benachbarten oder hinterliegenden Grundstücken in der Bauzone keine Wegnot entsteht, wenn dort eine alternative Anbindung an das übergeordnete Strassennetz nicht möglich oder nicht sichergestellt ist. Wo eine solche Wegnot entstanden ist, sieht Art.