O., N 22 zu Art. 19). Durch Baulinien-, Quartieroder Gestaltungspläne kann eine vorhandene oder später benötigte Erschliessung sichergestellt werden, indem das für die Anbindung ans übergeordnete Strassenetz und die Zufahrt ins Plangebiet benötigte Land namentlich durch Baulinien vor einer Überbauung freigehalten wird. Ein solcher Sondernutzungsplan muss einerseits für das damit bezeichnete Plangebiet eine hinreichende Erschliessung regeln;