Dabei muss sich die Zufahrt nach den zonengerechten Baumöglichkeiten des ganzen Gebiets richten, das sie erschliessen soll (AR GVP 17/2005, Nr. 2254). Eine hinreichende Zufahrt im Sinne der Baureife (Art. 95 BauG) muss zwar spätestens gleichzeitig mit der Baute erstellt sein, aber das für die Erschliessung benötigte Land muss vorgängig in erster Linie mit planerischen Mitteln und insbesondere durch Sondernutzungspläne freigehalten bzw. sichergestellt werden (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 22 zu Art.