ans Plangebiet ungenügend oder nicht sach- und zeitgerecht (Art. 57 Abs. 1 BauG). 2.2 Hinsichtlich der Erschliessungsanforderungen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Zufahrt dann als hinreichend zu bezeichnen ist, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (wie namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann.